Satzung

S a t z u n g des
Fachverbandes Sportfischen im Sportbund Pfalz e.V.(FSP)

§1
Name, Sitz und Mitgliedschaft

Der im Jahre 1978 gegründete Verband führt den Namen
Fachverband Sportfischen im Sportbund Pfalz e.V.
Er hat seinen Sitz in Kaiserslautern und ist beim Amtsgericht Kaiserslautern in das Vereinsregister unter der Nr. 1583 eingetragen.
Der FSP ist ein selbständiger Fachverband innerhalb des Sportbundes Pfalz.
Mitglieder können nur Vereine werden, die auch dem Sportbund Pfalz angehören und als gemeinnützig anerkannt sind. Anträge zur Mitgliedschaft in den Sportbund sind von den Vereinen schriftlich über den FSP an den Sportbund Pfalz zu richten.

§2
Zweck und Aufgabe des FSP

Zweck des Fachverbandes ist die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen in allen Fragen des Sports im Gebiet des Sportbundes Pfalz.
Oberstes Gebot des FSP ist die Hege und Pflege der Natur, insbesondere die Reinhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit. In diesem Zusammenhang tritt der FSP für einen Ausgleich der Interessen zwischen Sport und Umwelt ein.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
– Zurverfügungstellung von Sportgeräten.
Vornahme von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.
Organisation von Jugendfreizeiten.
– Abhaltung von Wettkämpfen im Castingsport.
Die Information der Mitglieder über die geltenden Bestimmungen und Gesetze.
Die Förderung des Breiten- und Castingsportes (Wurfturniersport).
Durch Interessenvertretung seiner Mitgliedsvereine in Fragen des Sports, Umwelt und Naturschutzes gegenüber den staatlichen und kommunalen Stellen seines Bereiches sowie in der Öffentlichkeit.
Die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Wahrung und Fortentwicklung der sportlichen Belange.
– Die Hebung der sportlichen Disziplin und des sportlichen Gemeinschaftsgeistes seiner Mitglieder.
Der FSP dient durch Förderung des Sports und der Ziele des Umwelt- und Naturschutzes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes <Steuerbegünstigte Zwecke> der Abgabenordnung.

Der FSP ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verband verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rassen neutral.

§3
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den FSP im Rahmen der Satzung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften an der Förderung der Verbandsaufgaben mitzuarbeiten und insbesondere
– die Satzung einzuhalten und die satzungsmäßigen Anordnungen des FSP zu befolgen,
– dem FSP die zur Durchführung des Satzungszweckes erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
Der FSP erhebt von seinen Mitgliedern keine Beiträge.

§4
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins oder der Sportfischerabteilung.
Die Mitgliedschaft im Dachverband ist von der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit des aufzunehmenden Vereins abhängig. Sie erlischt daher, wenn in einem Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit in der jeweiligen Fassung der 51 ff. AO nicht mehr erfüllt sind.
Ein Mitglied kann, nachdem ihm vorher Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde, vom
Verbandsvorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
– grober und wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
– verbandsschädigenden Verhaltens oder
– Nichtbezahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins oder der Sportfischerabteilung. Die Mitgliedschaft im Dachverband ist von der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit des aufzunehmenden Vereins abhängig. Sie erlischt daher, wenn in einem Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit in der jeweiligen Fassung der 51 ff. AO nicht mehr erfüllt sind.
Ein Mitglied kann, nachdem ihm vorher Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde, vom
Verbandsvorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden, insbesondere wegen grober und wiederholter Verstöße gegen die Satzung, verbandsschädigenden Verhaltens oder
Nichtbezahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

§5
Organe des Verbandes

– die Delegiertenversammlung
– der Verbandsvorstand
– der Verbandsbeirat

§6
Zusammensetzung der Verbandsorgane

Die Delegiertenversammlung
Angegliederte Vereine, Vereinigungen oder Abteilungen stellen je angefangene einhundert Mitglieder einen Delegierten. Maßgebend für den Stimmenanteil ist die Bestandsanzeige anlässlich der letzten Bestandserhebung.
Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates sind stimmberechtigt, ausgenommen bei der Entlastung des Vorstandes.
Die ordentliche Delegiertenversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt. Die Mitglieder (Vereine) müssen von der Tagesordnung und dem Termin mindestens drei Wochen vorher schriftlich unterrichtet werden.
Die außerordentliche Delegiertenversammlung kann der 1. Vorsitzende und bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende bei wichtigen Entscheidungen jederzeit einberufen.
Diese kann einberufen werden, wenn das Interesse des FSP es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitglieder (Vereine) müssen mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe des Grundes schriftlich eingeladen werden.

Der Verbandsvorstand
Er besteht aus dem
Der Verbandsbeirat – 1. Vorsitzenden
– stellvertretenden Vorsitzenden
– Schatzmeister
– Schriftführer
– stellvertretenden Schriftführer
Er besteht aus den – Beisitzern

Der Vorstand wird von den Delegierten mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Die Amtszeit des Vorstandes und Beirates beträgt 3 Jahre.
Sie endet jedoch nicht vor der gültigen Wahl eines neuen Vorstandes und Beirates.

§7
Aufgaben des Verbandsvorstandes

Der Vorstand wickelt die laufenden Geschäfte ab. Bei Geldzuweisungen über EUR 500,00 ist gemeinsam mit dem Beirat zu entscheiden.

Vertreten wird der FSP gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder stellvertretende Vorsitzende.

Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und Delegiertenversammlungen. Bei seiner
Verhinderung wird dieses Amt vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderem Vorstandsmitglied übernommen.

Dem Schatzmeister untersteht der gesamte Geldverkehr des FSP. Er wird zur ordnungsgemäßen und sparsamen Kassenführung verpflichtet. Der Schatzmeister ist verpflichtet zur Delegiertenversammlung einen genauen Kassenbericht zu erstellen.

Den Schriftführern obliegen die Korrespondenz und die Protokollführung des FSP.

Bei Sitzungen des Vorstandes und des Beirates wird mit einfacher Stimmenmehrheit abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder aus Vorstand und Beirat anwesend sind.

Das Geschäftsjahr des FSP ist das Kalenderjahr.

§8
Revisoren

Die Delegiertenversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Revisoren auf die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des FSP Vorstandes und des Beirates sein.
Die Kassenprüfung muss mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden. Ein genauer Prüfungsbericht muss von den Revisoren zur Delegiertenversammlung vorgelegt werden.

§9
Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt.
Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind zu Beweiszwecken in das Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit, die Anzahl der anwesenden Delegierten, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Satzungsänderungen können nur von der Delegiertenversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden. Sie können nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Delegiertenversammlung gestellt werden, beschließt die Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§10
Wahlen

Die Wahlen und Abstimmungen bei Versammlungen des FSP werden offen durchgeführt. Es sei denn, dass ein Delegierter Antrag auf geheime Wahl stellt.

§11
Auflösung des FSP

Über die Auflösung des FSP kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung mit vier Fünftel Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden.
Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Stadt Kaiserslautern zugunsten des städtischen Sozialamtes, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12
Schlussbestimmungen

Der Verbandsvorstand sowie der Verbandsbeirat sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Dem Vorstand und dem Beirat werden Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer angemessenen Vergütung für ihren Arbeits- und Zeitaufwand ist zulässig.
Der Verbandsvorstand kann unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben die vorgenannten Vergütungen beschließen.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§13
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von den Delegierten der Jahreshauptversammlung am
11. September 2010 in Ludwigshafen-Friesenheim beschlossen.
Sie tritt mit diesem Tage in Kraft und hebt alle vorherigen Satzungen auf.