Satzung
S a t z u n g des
Fachverbandes Sportfischen im Sportbund Pfalz e.V.(FSP)
§1
Name, Sitz und Mitgliedschaft
Der im Jahre 1978 gegründete Verband führt den Namen
Fachverband Sportfischen im Sportbund Pfalz e.V.
Er hat seinen Sitz in Kaiserslautern und ist beim Amtsgericht Kaiserslautern in das
Vereinsregister unter der Nr. 1583 eingetragen.
Der FSP ist ein selbständiger Fachverband innerhalb des Sportbundes Pfalz.
Mitglieder können nur Vereine werden, die auch dem Sportbund Pfalz angehören und als
gemeinnützig anerkannt sind. Anträge zur Mitgliedschaft in den Sportbund sind von den
Vereinen schriftlich über den FSP an den Sportbund Pfalz zu richten.
§2
Zweck und Aufgabe des FSP
Zweck des Fachverbandes ist die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der
Mitgliederinteressen in allen Fragen des Sports im Gebiet des Sportbundes Pfalz.
Oberstes Gebot des FSP ist die Pflege und Förderung des Castingsports, insbesondere die
Förderung der Jugendarbeit. In diesem Zusammenhang tritt der FSP für einen Ausgleich der
Interessen zwischen Sport und Umwelt ein.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch – Entsenden des Sport- und Castingwartes, sowie das zur Verfügung stellen von
Sportgeräten bei Veranstaltungen. – Förderung Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen von Landesfischerei
Verband und Sportbund Pfalz. – Förderung Jugendarbeit. – Unterstützung von Wettkämpfen im Castingsport. – Hilfestellung bei der Ausführung des Breiten- und Castingsport (Wurfturniersport). – Interessenvertretung seiner Mitgliedsvereine in Fragen des Sports. – Die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Wahrung
und Fortentwicklung der sportlichen Belange. – Die Hebung der sportlichen Disziplin und des sportlichen Gemeinschaftsgeistes seiner
Mitglieder.
Der FSP dient durch Förderung des Sports und der Ziele des Umwelt- und Naturschutzes
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes
<steuerbegünstigte Zwecke> der Abgabenordnung.
Der FSP ist selbstlos tätig: er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des
Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verband verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion, Geschlechter und der
Nationalität neutral.
§3
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den FSP im Rahmen
dieser Satzung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften an der Förderung der Verbandsaufgaben
mitzuarbeiten und insbesondere – die Satzung einzuhalten und die satzungsmäßigen Anordnungen des FSP zu befolgen, – dem FSP die zur Durchführung des Satzungszweckes erforderlichen Auskünfte
unverzüglich zu erteilen.
Der FSP erhebt von seinen Mitgliedern keine Beiträge.
§4
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss durch den Sportbund Pfalz e. V. oder
Auflösung des Vereins bzw. der Castingabteilung.
Die Mitgliedschaft im Dachverband (Sportbund Pfalz e. V.) ist von der Steuerbegünstigung
wegen Gemeinnützigkeit des aufzunehmenden Vereins abhängig. Sie erlischt daher, wenn in
einem Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung wegen
Gemeinnützigkeit in der jeweiligen Fassung der 51 ff. AO nicht mehr erfüllt sind.
Ein Mitgliedsverein kann, nachdem ihm vorher Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde,
vom Verbandsvorstand (FSP) aus dem Fachverband ausgeschlossen werden, insbesondere
wegen – grober und wiederholter Verstöße gegen die Satzung, – verbandsschädigenden Verhaltens oder – Nichtbezahlung von Beiträgen an den Sportbund Pfalz e. V., trotz zweimaliger
Mahnung.
§5
Organe des Verbandes
– Delegiertenversammlung
– geschäftsführender Vorstand
– erweiterter Vorstand
– Ehrenrat
§6
Zusammensetzung der Verbandsorgane
Die Delegiertenversammlung
Angegliederte Vereine, Vereinigungen oder Abteilungen stellen je angefangene einhundert
Mitglieder einen Delegierten. Maßgebend für den Stimmanteil ist die Bestandsanzeige
anlässlich der letzten Bestandserhebung durch den Sportbund Pfalz e. V…
Die Mitglieder des geschäftsführenden- und des erweiterten Vorstandes sind stimmberechtigt,
ausgenommen bei der Entlastung der gesamten Vorstandschaft.
Die ordentliche Delegiertenversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr
statt. Die Mitglieder (Vereine) müssen von der Tagesordnung und dem Termin mindestens drei
Wochen vorher per eMail und durch Bekanntgabe auf der Homepage (www.fsp-pfalz.de)
unterrichtet werden.
Die außerordentliche Delegiertenversammlung kann der 1. Vorsitzende und bei seiner
Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende bei wichtigen Entscheidungen jederzeit
einberufen.
Diese kann einberufen werden, wenn das Interesse des FSP es erfordert, oder wenn die
Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird. Die Mitglieder (Vereine) müssen mindestens zwei Wochen vorher
unter Angabe des Grundes per eMail und durch Bekanntgabe auf der Homepage (www.fsp
pfalz.de) unterrichtet werden.
Besonderheit der Delegiertenversammlung im Pandemiefall
Die ordentliche Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung
können alternativ als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
Das Stimmrecht wird in der virtuellen Mitgliederversammlung in elektronischer Form ausgeübt.
Die Entscheidung, ob die Mitgliederversammlung in Präsenzform oder virtuell durchgeführt
wird, trifft der Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand
Er besteht aus dem – 1. Vorsitzende*r
– 2. Vorsitzende*r
– Schatzmeister*in
– Schriftführer*in
– stellv. Schriftführer*in
Der erweiterte Vorstand
Er besteht aus dem – Castingwart*in – min. 3 Beiräte*innen / max.4 Beiräte*innen
Bei dem Ausfall von Schatzmeister*in, der/m Schriftführer*in oder der/m Castingwart*in
können die beiden Vorsitzenden einen gewählten Beirat*in kommissarisch bis zur nächsten
Delegiertenversammlung bestimmen.
Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand wird von den Delegierten mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt.
Die Amtszeit des Gesamtvorstandes und des Ehrenrates beträgt 3 Jahre, eine Wiederwahl ist
möglich.
Sie endet jedoch nicht vor der gültigen Wahl eines neuen geschäftsführenden und erweiterten
Vorstandes.
§7
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(geschäftsführender Vorstand + erweiterter Vorstand)
Der geschäftsführende Vorstand
wickelt die laufenden Geschäfte ab. Bei Geldzuweisungen über EUR 3.000,00 ist gemeinsam
mit dem erweiterten Vorstand zu entscheiden.
Vertreten wird der FSP gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes, darunter der/die erste oder zweite Vorsitzende*r.
Der erste Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und Delegiertenversammlungen.
Bei seiner Verhinderung wird dieses Amt vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen
geschäftsführenden Vorstandsmitglied übernommen.
Das Zuschuss – und Antragswesen wird in Zusammenarbeit mit der/den Schriftführer*innen
verwaltet.
Der/die Schatzmeister*in
Ihr/ihm untersteht der gesamte Geldverkehr des FSP. Er/sie wird zur ordnungsgemäßen und
sparsamen Kassenführung verpflichtet.
Der/die Schatzmeister*in ist verpflichtet zur Delegiertenversammlung einen genauen
Kassenbericht zu erstellen.
Den Schriftführern
obliegen die Korrespondenz und die Protokollführung des FSP.
Bei Sitzungen des Vorstandes und des Beirates wird mit einfacher Stimmenmehrheit
abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder aus dem geschäftsführenden-
und erweiterten Vorstand anwesend sind.
Das Geschäftsjahr des FSP ist das Kalenderjahr.
Der Ehrenrat
Er hat die Aufgabe bei Unstimmigkeiten in der Vorstandschaft oder bei Unstimmigkeiten
zwischen dem FSP und den Mitgliedsvereinen zu vermitteln.
Die Entscheidung vom Ehrenrat muss der Satzung entsprechen und ist verpflichtend zur
Schlichtung zu werten.
Sollte ein Ehrenratsmitglied in dem Verein, der die Einberufung verlangt Mitglied sein, darf er
nicht an der Sitzung teilnehmen. In diesem Fall ist das Ersatzmitglied einzuberufen.
Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht der aktuellen Gesamtvorstandschaft angehören.
§8
Revisoren
Die Delegiertenversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Revisoren zuzüglich
eines Ersatz– Revisors für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des geschäftsführenden / erweiterten Vorstandes oder
dem Ehrenrat des FSP angehören.
Die Kassenprüfung muss mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden. Ein genauer
Prüfungsbericht muss von den Revisoren zur Delegiertenversammlung vorgelegt werden. Die
Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes wird durch die Revisoren in der
Delegiertenversammlung beantragt.
§9
Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,
soweit diese Satzung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt.
Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind zu Beweiszwecken in das Protokollbuch
einzutragen und vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschrift
soll Ort und Zeit, die Anzahl der anwesenden Delegierten, die gefassten Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten.
Satzungsänderungen können nur von der Delegiertenversammlung mit zwei Drittel
Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden. Sie können nicht als
Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Delegiertenversammlung
gestellt werden, beschließt die Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§10
Wahlen
Die Wahlen und Abstimmungen bei Versammlungen des FSP werden offen durchgeführt. Es
sei denn, dass ein*e Delegierte*r den Antrag auf geheime Wahl stellt.
§11
Auflösung des FSP
Über die Auflösung des FSP kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Delegiertenversammlung mit vier Fünftel Stimmenmehrheit der
anwesenden Delegierten beschlossen werden.
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Verbandes an den Sportbund Pfalz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugendförderung und Jugendarbeit zu verwenden hat.
§12
Schlussbestimmungen
Der geschäftsführende Vorstand sowie der erweiterte Vorstand sind grundsätzlich
ehrenamtlich tätig. Dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand werden Aufwendungen
erstattet. Die Zahlung einer angemessenen Vergütung für ihren Arbeits- und Zeitaufwand ist
zulässig.
Der geschäftsführende Vorstand kann nur unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen
Vorgaben, die vorgenannten Vergütungen beschließen.
§13
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von den Delegierten der 46. Jahreshauptversammlung am
am 11.05.2024 in 67098 Bad Dürkheim beschlossen.
Sie tritt mit diesem Tage in Kraft und hebt alle vorherigen Satzungen auf.
1. Vorsitzender
Guido Schöneich
2. Vorsitzender
Thorsten Maisch
Schatzmeister
Mario Ehrensberger
1. Schriftführer
Florian Sander
2. Schriftführer
Stefanie Sander